Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern(Stand Juni 2015)
1.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen vitronet und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Montageleistungen von vitronet gelten ausschließlich diese Liefer- und Montagebedingungen.
1.2. Die Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen gelten nicht, soweit vitronet mit dem Auftraggeber eine hiervon abweichende Regelung getroffen hat.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn vitronet diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4. Angebote, Preislisten und andere Werbeunterlagen von vitronet sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
1.5. An den Angebotsunterlagen behält sich vitronet Eigentums- und etwaige Urheberrechte uneingeschränkt vor. Der Angebotsempfänger hat das Angebot von vitronet streng vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für den Fall eines Vertragsschlusses und auch nach Ende des Vertrages, solange die im Angebot enthaltenen Informationen nicht offenkundig geworden sind.
1.6. Die vollständigen Angebotsunterlagen sind für den Fall, dass der Angebotsempfänger vitronet keinen Auftrag erteilt, auf Verlangen unverzüglich an vitronet zurückzugeben.
1.7. Die Punkte 1.5 und 1.6 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen vitronet zulässigerweise Lieferungen und/oder Montageleistungen übertragen hat oder im Rahmen der Unterauftragsvergabe zu übertragen beabsichtigt.
1.8. Falls nach Vertragsschluss infolge technischer Weiterentwicklung Änderungen an den bestellten Produkten vorgenommen werden, ist vitronet zur Lieferung und Montage der technisch veränderten Ausführung berechtigt, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Auftraggeber zumutbar ist, es sich bei dem geänderten Produkt um ein qualitativ und preislich gleichwertiges Produkt handelt und der vertragliche Leistungsumfang hierdurch nicht eingeschränkt wird. Der Auftraggeber hat vitronet bei Vertragsschluss auf solche technischen Vorgaben hinzuweisen, von denen auf keinen Fall abgewichen werden darf.
1.9. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von vitronet. Dies gilt jedoch nur, sofern vitronet das Ausbleiben der Lieferung nicht zu vertreten und bei dem Vorlieferanten ein kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung der Vertragspflichten aufgegeben hat. Wird die jeweilige Ware nicht bzw. nicht rechtzeitig geliefert, wird vitronet den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Produkts informieren und eine ggf. bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
2.1. vitronet wird die vereinbarten Lieferungen und Montageleistungen sorgfältig und termingerecht mit eigenem Personal durchführen. vitronet ist jedoch berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
2.2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen.
2.3. Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist sind zulässig, soweit sie zweckmäßig und für den Auftraggeber zumutbar sind.
2.4. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und außerhalb des Machtbereiches von vitronet liegende Umstände („höhere Gewalt“), z. B. Mobilmachung, Krieg, terroristische Handlungen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse wie Arbeits- kämpfe, Streiks Aussperrungen oder plötzliche Rohstoffverknappung, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
2.5. Die Lieferfrist verlängert sich ferner bei nachträglicher Änderung und/oder Ergänzung des Auftrags angemessen, sofern nicht ausdrücklich eine neue Lieferfrist vereinbart wird.
2.6. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, ist vitronet berechtigt, den dadurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
2.7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über. Bei Lieferungen ohne Montage auf Verlangen des Auftraggebers (auch bei frachtfreier) geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware einem Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben wurde. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Lieferungen ohne Montage von vitronet gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
3.1. Vor Beginn der Montageleistungen hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.2. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Auftraggebers an der Aufstellungs- bzw. Montagestelle befinden und alle durch den Auftraggeber zu erledigenden Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
3.3. Der Auftraggeber hat vitronet die Dauer der jeweiligen Arbeitszeit des Montagepersonals wöchentlich, die Beendigung der Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
3.4. Die Dauer der normalen Arbeitszeit des Montagepersonals von vitronet richtet sich nach den bei vitronet geltenden gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Das Montagepersonal passt sich – soweit möglich – der beim Auftraggeber geltenden Arbeitszeitregelung an. Werden Abweichungen von der Normalarbeitszeit erforderlich oder vom Auftraggeber verlangt, wird dieser bei der Einholung der behördlichen Genehmigungen mitwirken.
3.5. Für den Fall, dass in der Nähe der Montagestelle angemessener Wohnraum nicht ohne weiteres in ausreichendem Maße erhältlich ist, wird der Auftraggeber vitronet bei der Beschaffung von Wohnraum behilflich sein.
3.6. vitronet hat bei den ihr obliegenden Arbeiten die Unfallverhütungsvorschriften der BG ETEM zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Montageleiter die beim Auftraggeber zusätzlich zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften rechtzeitig anzuzeigen und die dem Auftraggeber selbst gesetzlich oder vertraglich obliegenden Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen eigenständig zu treffen.
3.7. Soweit vitronet gegen Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers schwerwiegende Bedenken hat (insbesondere bezüglich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften), kann vitronet die konkrete Art der Durchführung unter Angabe der Gründe ablehnen.
3.8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von beigestellten Gegenständen und Materialien trägt der Auftraggeber.
3.9. Sofern keine Abnahme durchzuführen ist und nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei Lieferungen mit Montage im Zeitpunkt der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über, spätestens jedoch mit der Beginn der vereinbarten Montage der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Sofern eine Abnahme durchzuführen und nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme des Werks über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht ferner auf den Auftraggeber über, wenn sich der Beginn oder die Durchführung der Montage im Betrieb des Auftraggebers aus von diesem zu vertretenden Gründen verzögert oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät.
3.10. Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, so gehen die dadurch entstandenen Kosten, insbesondere für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Anreisen, zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn dieser hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
3.11. Sofern eine Abnahme durchzuführen ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung durch vitronet abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit der Leistung eine Abnahme ausgeschlossen ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistungen nicht innerhalb einer ihm von vitronet bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Montage/Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wurde.
3.12. Der Auftraggeber darf die Abnahme von Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
4.1. vitronet behält sich das Eigentum an der gelieferten bzw. montierten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher vitronet gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen 2 Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern die Ware beim Auftraggeber bereits im Gebrauch ist, hat der Auftraggeber die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
4.2. Soweit der realisierbare Wert aller vitronet zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird vitronet auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; vitronet steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
4.3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
4.4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt vitronet jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Forderung von vitronet ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von vitronet, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. vitronet verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann vitronet verlangen, dass der Auftraggeber vitronet die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber wird stets für vitronet vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, vitronet nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt vitronet das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4.6. Der Auftraggeber tritt vitronet auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von vitronet gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
4.7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber vitronet unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, vitronet die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverteidigung gegen solche Eingriffe zu erstatten, haftet der Auftraggeber vitronet für den entstandenen Ausfall.
4.8. Tauscht vitronet zur Durchführung eines Auftrags oder zur Beseitigung eines Sachmangels Gegenstände aus, geht mit dem Austausch das Eigentum an den zurückgenommenen Gegenständen auf vitronet über und das Eigentum an den statt dessen gelieferten Gegenständen mit der Erfüllung der vitronet gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche auf den Auftraggeber über.
5.1. Garantien für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernimmt vitronet nur im Rahmen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
5.2. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen ggf. nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und den Mangel unverzüglich schriftlich gerügt hat.
5.3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird vitronet die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von vitronet nachbessern oder Ersatzware liefern. vitronet ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
5.4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Wartungs-/Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
5.5. Mängelansprüche bestehen des Weiteren nicht, soweit der Mangel auf der unzureichenden Güte oder Eignung der vom Auftraggeber beigestellten Gegenstände und Materialien oder auf mangelhaften Arbeiten des vom Auftraggeber beigestellten Personals beruht, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel auf fehlerhafte Anweisungen oder einer Verletzung der Aufsichts- oder Sorgfaltspflicht von vitronet zurückzuführen ist.
5.6. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bzw. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haftet vitronet bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
6.2. Auf Schadensersatz haftet vitronet – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet vitronet nur:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von vitronet jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.3. Die sich aus Ziffer 6.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit vitronet einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn vitronet die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6.5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber vitronet ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von vitronet.
7.1. Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang.
7.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
7.3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziffer 6 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung aus Garantieversprechen sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
8.1. Alle genannten Preise gelten in Euro und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
8.2. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von vitronet allgemein für derartige Leistungen geltende Listenpreis in diesem Zeitraum aufgrund gestiegener Material- oder Personalkosten, so kann vitronet statt des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Listenpreises den am Tag der Lieferung/Leistung geltenden Listenpreis berechnen, wobei die Preisanpassung maximal 5% betragen darf. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
8.3. Hat vitronet die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung die im Rahmen der Auftragsdurchführung tatsächlich entstandenen Nebenkosten (z. B. für aufgewendetes Material, Vergütung für die Bereitstellung von Spezialwerkzeugen, Mess- und Prüfgeräten) gemäß den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Sätzen von vitronet, für vor Ort erforderliche Sicherheitsüberprüfungen des Montagepersonals nach Zeit und Aufwand 3 und für auswärtige Übernachtungen sowie Auslösungen. Ziffer 8.2 dieser AGB gilt entsprechend.
8.4. Sofern keine Pauschalpreise vereinbart sind, berechnet vitronet seine Leistungen zudem nach Aufwand an Arbeits-, Reise- und Wartezeit zu den bei vitronet im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Listenpreisen. Bei Berechnung nach Stunden- oder Monatsverrechnungssätzen werden begonnene Einsatzstunden oder Monate zum anteiligen Verrechnungssatz berechnet. Für Leistungen, die außerhalb der bei vitronet üblichen Arbeitszeit zu erbringen sind, geltend besondere Sätze. Ziffer 8.2 dieser AGB gilt entsprechend.
8.5. Sofern Ergänzungen bzw. Ertüchtigungen der vom Auftraggeber beigestellten Pläne durch vitronet oder ein Einstellen dieser in ein zentrales Plansystem erforderlich für die Auftragsdurchführung sind, sind diese Aufwendungen zusätzlich vom Auftraggeber zu vergüten.
8.6. Die Forderung nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen von vitronet, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
8.7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Sofern der Auftraggeber eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird vitronet die offenen Forderungen zum Fälligkeitstermin einziehen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Konto zum Fälligkeitstermin die notwendige Deckung aufweist. Zahlungen des Auftraggebers an das Montagepersonal haben gegenüber vitronet keine schuldbefreiende Wirkung. Ausnahmefälle bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
8.8. Ist der Auftraggeber ein Kaufmann und tritt Zahlungsverzug ein, ist vitronet berechtigt, Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszins sowie einmalig pauschale Mahnkosten in Höhe von EUR 40,00 zu berechnen.
8.9. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur mit oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche berechtigt, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen oder wenn vitronet der Aufrechnung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
9.1. Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk vitronet seinen Sitz hat. vitronet ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegen- über kaufmännischen Auftraggebern.
9.2. Für Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
9.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon rechtlich unwirksam sein oder werden oder undurchführbar sein, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall eine Vereinbarung treffen, die die betreffende Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige, wirksame Bestimmung ersetzt.
9.4. Mündliche Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.