AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der vitronet GmbH Unternehmensgruppe
(Stand 08/2019)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Für alle Bestellungen und Aufträge der Gesellschaften der vitronet GmbH Unternehmensgruppe (nachfolgend vitronet oder Auftraggeber genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes im Einzelfall schriftlich vereinbart ist. Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Bestellungen / Aufträge, ohne dass der Auftraggeber in jedem Einzelfalle wieder auf sie hinweisen müsste. Der Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftraggeber in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich mündlicher Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AEB) haben in jedem Falle Vorrang vor diesen AEB und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.

2. Zeichnungen, Werkzeuge, Modelle

2.1 An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen sowie Werkzeugen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder bezahlt hat, behält sich der Auftraggeber Eigentums- und/oder Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nur zur Erfüllung des Auftrages verwendet werden und sind nach Erledigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückzugeben.

2.2 Der Auftragnehmer hat sie auf Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen des Auftragnehmers berührt die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers dafür nicht.

3. Qualitätsmanagement, Inspektionen

Der Auftragnehmer erklärt, über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu verfügen und dadurch eine wirksame Qualitätssicherung in der Leistungserbringung gewährleisten zu können. Auf Verlangen wird er diese nachweisen. Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der Auftraggeber und/oder von ihm benannte Dritte jederzeit Zutritt zu den Fertigungsstätten des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmern und Lieferanten, um insbesondere den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der Leistung zu überprüfen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf der Auftragnehmer dabei die Einsicht in Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers verwehren. Eine solche Inspektion ersetzt weder eine Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere kann daraus kein Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers hergeleitet werden.

4. Ersatzteile

Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren nach Ende der Mängelhaftung verfügbar sind.

5. Beförderung von gefährlichen Gütern, Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Verpackung

5.1 Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren und ihm unverzüglich die zur Versendung gesetzlich geforderten Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.

5.2 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet.

5.3 Der Auftragnehmer wird Verpackungsmaterial für den Auftraggeber kostenlos zurücknehmen.

6. Ausfuhrgenehmigung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.

7. Lieferzeit, Lieferverzug

7.1 Die in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungsfrist ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

7.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Liefer- bzw. Leistungsfrist nicht eingehalten werden kann.

7.3 Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte des Auftraggebers – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 7.4 und 7.5 bleiben unberührt.

7.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, je angefangenen Werktag des Verzuges mit der Liefer- bzw. Leistungsfrist 0,2 % des Nettogesamtvertragspreises, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettogesamtvertragspreises als pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens zu verlangen. Bei vereinbarten Teillieferungen ist der Bestellwert (netto) der Teillieferung maßgeblich. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Recht des Auftraggebers, den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens zu fordern, bleibt auch dann bis zur Schlusszahlung bestehen, wenn er sich dies bei der Annahme der Leistung nicht vorbehalten hat.

7.5 Im Falle des Verzuges kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist unbeschadet seiner sonstigen Rechte auch ohne Entziehung des Auftrages die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers veranlassen. Insbesondere bei ernsthafter Erfüllungsverweigerung des Auftragnehmers, bei Gefahr in Verzug und soweit zur Schadensminderung eine Nachfristsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist, ist die Nachfristsetzung ausnahmsweise entbehrlich. In jedem Falle einer berechtigten Ersatzvornahme durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter in für die Ersatzvornahme erforderlichem Umfang entsprechende Nutzungsrechte verschaffen bzw. den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen. Mit Abschluss dieses Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der berechtigten Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte.

8. Preise, Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

8.1 Die vertraglich vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich zzgl. der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, die in den Rechnungen gesondert auszuweisen ist.

8.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise freibenannter Bestimmungsort, geliefert und verzollt (DDP) gemäß INCOTERMS 2010.

8.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall erfolgen Zahlungen nach Wahl des Auftraggebers entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Sofern nicht weitere Fälligkeitsvoraussetzungen vereinbart sind, laufen die Fristen ab Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung inklusive der Angaben nach Ziffer 12 dieser AEB, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung und Leistungserbringung und, sofern Dokumentationen und Prüfzeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber. Dies gilt auch für etwaig vereinbarte Abschlagsrechnungen. Im Falle solcher Abschlagszahlungen ist der Auftragnehmer dennoch verpflichtet, sämtliche Leistungen und erhaltene Zahlungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen. Abschlags- oder Schlusszahlungen des Auftraggebers sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers und gelten nicht als Abnahme oder Anerkenntnis.

8.4 Verzug tritt nach Fälligkeit erst aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Mahnung ein. Im Übrigen gelten für den Zahlungsverzug die gesetzlichen Vorschriften.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

9.1 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber auch wegen fälliger Forderungen zu, die er gegen Unternehmen hat, die mit dem Auftragnehmer im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbunden sind.

9.2 Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nur wegen  unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen.

10. Forderungsabtretung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen dürfen nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

10.2 Ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Sollte im Einzelfall ein Eigentumsvorbehalt dennoch vereinbart sein, so ist der Auftraggeber jedenfalls zur Weiterveräußerung berechtigt, ohne das Vorbehaltseigentum des Auftragnehmers zu offenbaren. Ein Eigentumsvorbehalt erstreckt sich stets nur auf den Teil der Lieferung, hinsichtlich dessen noch eine Preisforderung des Auftragnehmers besteht. Ein erweiterter, insbesondere verlängerter Eigentumsvorbehalt wird nicht Vertragsinhalt.

11. Gefahrübergang, Beistellung

11.1 Der Auftragnehmer trägt bis zur Übergabe der Ware an den Auftraggeber an dem benannten Bestimmungsort alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware.

11.2 Vom Auftraggeber beigestelltes Material wird vom Auftragnehmer von anderen Materialien getrennt, als Eigentum des Auftraggebers gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und den Auftraggeber von Veränderungen in Menge (wie Diebstahl, Untergang der Sache) und Zustand (wie Einschränkung der Verwendungsfähigkeit) der beigestellten Materialien unverzüglich zu informieren.

12. Notwendige Angaben

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Rechnungen und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers sowie im Auftrag angegebene Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen (z.B. weitere Verzögerungen, Zusatzkosten) allein zu seinen Lasten.

13. Mängelansprüche, Mängelrüge, Rückgriff

13.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften) und den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die garantierten Eigenschaften haben und auch ansonsten sach- und rechtsmängelfrei sind.

13.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des Auftraggebers für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht des Auftraggebers gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

13.3 Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

13.4 Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Der Auftragnehmer trägt alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen. Im Falle der Ersatzlieferung bedarf es einer vorherigen Fristsetzung insbesondere nicht bei Gefahr in Verzug oder soweit zur Schadensminderung eine Nachfristsetzung für den Auftraggeber unzumutbar ist. Im Falle der berechtigten Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer entsprechend Ziffer 7.5 zur Mitwirkung verpflichtet. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

13.5 Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in 3 Jahren ab Gefahrübergang (Ziffer 11.1), sofern nicht aufgrund vertraglicher Regelungen im Einzelfall oder aufgrund gesetzlicher Regelungen eine längere Gewährleistungsfrist gilt.

13.6 Der Anspruch auf Beseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügter Mängel verjährt in zwei Jahren ab dem Zugang der Mangelanzeige, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfristen nach vorstehender Ziffer. Nach Abnahme der Nachbesserungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Fristen nach vorstehender Ziffer endet.

13.7 Ist der Auftraggeber zum Schadenersatz oder zum Rücktritt berechtigt, so kann dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 5% des Bestellwertes (netto) vom Auftragnehmer verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat das Recht nachzuweisen, dass infolge des Mangels kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

14. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz

14.1 Soweit der Auftraggeber von Dritten aus Produkthaftung oder nach sonstigen rechtlichen Bestimmungen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels eines vom Auftragnehmer gelieferten oder verwendeten Produkts in Anspruch genommen wird, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizustellen. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der Auftraggeber insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

14.2 Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Lieferanten oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.

14.3 Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten und dem Auftraggeber dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.

15. EU-Chemikalienverordnung REACH

Der Auftragnehmer ist verpflichtet zu prüfen, ob die von ihm verwandten Stoffe / Mischungen / Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der EU-Chemikalienverordnung REACH (nachfolgend „REACH“ genannt) fallen. Sofern und soweit der Anwendungsbereich von REACH gegeben ist, stellt der Auftragnehmer sicher, dass alle Stoffe / Mischungen / Erzeugnisse innerhalb seines Gewerkes den Vorgaben von REACH entsprechen und registriert bzw. vorregistriert sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine entsprechende (Vor-) Registrierung und Konformität der von ihm verwandten Stoffe / Mischungen / Erzeugnisse mit REACH schriftlich zu bestätigen.

Weiterhin ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber alle notwendigen Informationen, wie beispielsweise erweiterte Sicherheitsdatenblätter und/oder Stoffsicherheitsberichte, zum Zwecke der Koordination der Arbeiten und des sicheren Umgangs mit solchen Stoffen / Mischungen / Erzeugnissen, die unter REACH erfasst werden, zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer trägt die Verantwortung dafür, die Angaben im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt sowie die Expositionsszenarien im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf Plausibilität zu prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sofern der Auftragnehmer Leistungen weitervergibt, ist er verpflichtet, eine REACH-konforme Leistungserbringung durch seine Subunternehmer sicherzustellen und dieses in prüfbarer Form dem Auftraggeber nachzuweisen.

16. Haftung für Umweltschäden

Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

17. Schutzrechte

Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Zuge der Rechtsmängelhaftung auch von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freistellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus und/oder im Zusammenhang mit solcher Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

18. Geheimhaltungsverpflichtung

18.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers, keine öffentlichen Erklärungen abzugeben oder sonstige Informationen zu offenbaren oder zu publizieren, die in Verbindung mit dieser Vereinbarung und darin enthaltenen Informationen stehen oder Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken zu verwenden.

18.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich für eine Dauer von 10 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung, alle Unterlagen, die er zur Durchführung der vereinbarten Leistungen erhalten hat sowie alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Betriebsmethoden, Betriebszahlen, Zeichnungen, Skizzen und Bilder und sonstige Unterlagen mit der erforderlichen Sorgfalt geheim zu halten. Sie dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers weder veröffentlicht, vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Sämtliche Unterlagen sind dem Auftraggeber nach dessen Wahl auf Anforderung unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.

18.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, dem Empfänger im Zeitpunkt der Übermittlung bereits bekannt waren, ihm von dritter Stelle ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übermittelt worden sind oder vom Empfänger unabhängig erarbeitet worden sind.

18.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrages, jegliche Kommunikation mit dem Kunden, insbesondere Schriftverkehr etc., ausschließlich über den Auftraggeber zu führen.

19. Subunternehmer

19.1 Der Einsatz von Subunternehmern ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Lieferanten des Auftragnehmers und sonstige von ihm bei Verrichtung der beauftragten Lieferung oder Leistung eingesetzte Dritte gelten als Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

19.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Zahlungen an Gläubiger des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vom Auftragnehmer geschuldeten Lieferung oder Leistung aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrags beteiligt sind, wegen Zahlungsverzugs des Auftragnehmers die Fortsetzung ihrer Leistung zu Recht verweigern und die Direktzahlung die Fortsetzung der Leistung sicherstellen soll. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären, ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Voraussetzungen für die Direktzahlung als anerkannt.

20. Einhaltung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen

20.1 Dem Auftragnehmer sind die Verpflichtungen der einschlägigen Tariftreue- und Mindestlohngesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie die Verpflichtungen aus dem deutschen Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz bekannt, und erklärt ausdrücklich, deren Einhaltung durch sich und seine Subunternehmer/Lieferanten vollständig sicherzustellen, insbesondere die ordnungsgemäße Zahlung des jeweils gültigen Mindestlohnes und der in einem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag festgelegten Mindestentgeltsätze, sowie die ordnungsgemäße Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

20.2 Der Auftragnehmer ist auf Anforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Einhaltung vorbezeichneter Bestimmungen durch geeignete Unterlagen und Dokumente nachzuweisen. Hiervon ist insbesondere die Pflicht des Auftragnehmers umfasst, dem Auftraggeber auf erstes Anfordern stichprobenartig anonymisierte Gehaltsabrechnungen seiner Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, das eingesetzte Personal des Auftragnehmers im Hinblick auf die Einhaltung der nach Ziff. 20.1 zugesicherten Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu befragen.

20.3 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von sämtlichen finanziellen Ansprüchen und Forderungen Dritter freistellen, die diesen gegenüber wegen einer Verletzung der Pflichten gem. Ziff. 20.1 geltend gemacht werden, insbesondere hinsichtlich von Haftungsansprüchen gem. § 13 MiLoG, § 14 AEntG, § 28 e Abs. 3 a - 3 f SGB IV. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch Ordnungs- und Bußgelder sowie Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Ferner ist der Auftraggeber bei Verstößen des Auftragnehmers gegen Pflichten gem. Ziffer 20.1 berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

20.4 Bedient sich der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung eines Subunternehmers, erstreckt sich die Zusicherung und Freistellungverpflichtung des Auftragnehmers sowie das Recht zur fristlosen Kündigung gem. den vorstehenden Ziff. 20.1 – 20.3 auch auf diese Subunternehmer. Ziff. 19.2 bleibt unberührt.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt.

21.2 Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist der benannte Bestimmungsort, für Zahlungen des Auftraggebers ist es dessen Geschäftssitz.

21.3 Gerichtsstand ist Essen (NRW). Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, den Auftragnehmer an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

21.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.